Der LSE-Tabellenlohn umfasst denn auch im tiefsten Kompetenzniveau eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb selbst bei Verweisung auf lediglich leichte Tätigkeiten nicht grundsätzlich Veranlassung für einen leidensbedingten Abzug besteht (vgl. statt vieler SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2, SVR 2018 IV Nr. 45 S. 144, 9C_833/2017 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2020 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer ist ferner – bei reduzierter Leistungsfähigkeit – vollzeitlich arbeitsfähig, womit ein Abzug wegen Teilerwerbstätigkeit entfällt (vgl. statt vieler SVR 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 4.4 mit Hin-