Entgegen dessen Ansicht kann indes nicht generell ein Abzug vom Zentralwert der LSE vorgenommen werden, sondern ein allfälliger Abzug vom Tabellenlohn – von maximal 25 % – ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl. statt vieler BGE 148 V 174 E. 9 S. 188). Die vom Beschwerdeführer zur Begründung eines leidensbedingten Abzugs angeführten gutachterlich attestierten gesundheitlichen Einschränkungen fanden zudem bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten (vgl. vorne E. 3.1.) hinreichend Be-