3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Entgegen dessen Ansicht kann indes nicht generell ein Abzug vom Zentralwert der LSE vorgenommen werden, sondern ein allfälliger Abzug vom Tabellenlohn – von maximal 25 % – ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl. statt vieler BGE 148 V 174 E. 9 S. 188).