Günstig seien wechselbelastende rückenschonende Tätigkeiten. Aufgrund der Schmerzen bestehe eine Verminderung des Rendements von 30 %. Diese Beurteilung gelte seit Juni 2021 (VB 65.2, S. 10 f.). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass auf diese gutachterliche Beurteilung abgestellt werden kann. Dies gibt mit Blick auf die Akten sowie die diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass.