Die "Arbeitsfähigkeit als Sandstrahler in einer schweren körperlichen Tätigkeit" sei nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit ohne das Hochheben des linken Armes über die Horizontale, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit von Positionswechseln bestehe "keine zeitliche Einschränkung". Zu vermeiden seien Tätigkeiten über Kopf, mit Vibrationen oder mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers sowie das längere Verharren in vornübergebeugter Stellung oder asymmetrische Lasteinwirkungen. Günstig seien wechselbelastende rückenschonende Tätigkeiten.