2.3. Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet (vgl. BGE 135 V 319 E. 2.1 S. 320). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 3. April 2023 in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ZMB- -4-