2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2023 zu Recht mit Wirkung ab dem 1. September 2021 lediglich eine unbefristete Viertelsrente zugesprochen hat.