"1. Die angefochtene Verfügung vom 03.04.2023 sei dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer rückwirkend am 01.09.2021 mindestens Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Und der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.