Gestützt auf das am 30. November 2022 erstattete Gutachten stellte sie dem Beschwerdeführer dann mit Vorbescheid vom 17. Januar 2023 die rückwirkende Zusprache einer unbefristeten Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2021 in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 20. beziehungsweise 24. Februar 2023 erhobenen Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 3. April 2023 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: