c IVG). Daran würde selbst eine Anpassung des Valideneinkommens an die Nominallohnentwicklung der Jahre 2018 bis 2021 von 105.7/103.8 (vgl. Tabelle T1.1.10 des Schweizerischen Lohnindex des BFS mit Basis 2010, Nominallohnindex, Männer, Abschnitt F ["Baugewerbe/Bau"], Jahre 2018 und 2021) nichts ändern, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten ist. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass zu keinem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr vorlag, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.