terungen Anlass. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren. Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Selbst bei Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % für die Zeit bis 31. Dezember 2021 (vgl. dazu statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 und 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.) respektiv von 10 % für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in seiner seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) resultiert unter unumstrittener Anwen- -7-