4.3. Die Festsetzung des Invalideneinkommens anhand lohnstatistischer Angaben auf Fr. 65'322.00 per 2021 wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt mit Blick auf die Akten und die Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) sowie die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung für den jeweiligen Berechnungszeitpunkt aktuellsten statistischen Grundlagen (vgl. hierzu BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 und SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2 sowie SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1) auch grundsätzlich zu keinerlei Weiterungen Anlass.