des Beschwerdeführers gegenüber seinen behandelnden Ärzten in VB 56, S. 1, und VB 50, S. 10), vermag daran nichts zu ändern. Diese Tätigkeitsaufgabe erfolgte nach dem Dargelegten jedenfalls offenkundig aus gesundheitlichen Gründen, bestand für diese angestammte Tätigkeit zum Zeitpunkt deren Aufgabe doch bereits seit geraumer Zeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 486/99 vom 28. August 2000 E. 3b e contrario).