Beschwerdeführer eventualiter geforderte Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. dazu statt vieler BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325), welche das Bundesgericht bei Selbständigerwerbenden zudem grundsätzlich ablehnt, ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 135 V 58 E. 3.4.7 S. 65). An diesen Grundsätzen haben auch die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen betreffend WEIV nichts geändert (vgl. insb. Art. 26 Abs. 3 lit. b IVV). Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Inhaber und Geschäftsführer einer Zimmerei im Herbst 2021 aufgegeben hat (vgl. die entsprechenden Angaben