des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entschädigte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (vgl. statt vieler BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64 f. und 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 sowie SVR 2023 IV Nr. 40 S. 135, 8C_396/2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen unter anderem auf SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.6.2), zumal nach dem Dargelegten gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine wenig einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entschädigte andere Tätigkeit angenommen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2.2). Aus dem gleichen Grund fällt auch die vom