27. März 2018 E. 4.2.2 und 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Aus dem Auszug aus dem IK des Beschwerdeführers geht weiter hervor, dass dieser in den Jahren 2014 bis 2018 jeweils einen Lohn von Fr. 42'000.00 bezog und auch in den Jahren davor mit seiner im Jahr 2008 aufgenommenen Tätigkeit als Inhaber und Geschäftsführer einer Zimmerei (vgl. dazu VB 43) kein wesentlich höheres Einkommen erwirtschaftet hatte (vgl. VB 15, S. 4). Der Beschwerdeführer hat sich demnach – ohne dass seine Arbeitsfähigkeit (bereits) beeinträchtigt gewesen wäre – über viele Jahre mit einem bescheidenen Einkommen begnügt.