_ vom 23. Mai 2022 und vom 24. September 2021 noch den weiteren medizinischen Akten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2020 aus gesundheitlichen Gründen in der Berufsausübung eingeschränkt gewesen wäre und daher ein lediglich unterdurchschnittliches Einkommen hätte erwirtschaften können. Eigene diesbezügliche laienhafte medizinische Würdigungen des Beschwerdeführers sind mangels Relevanz nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3, 8C_794/2017 vom