4.2. Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommens von Fr. 42'000.00 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dieses stimme zwar mit dem tatsächlich in den Jahren 2014 bis 2018 erwirtschafteten Einkommen überein, sei jedoch aus gesundheitlichen Gründen klar unterdurchschnittlich ausgefallen. Das Valideneinkommen sei daher (per 2022) ausgehend von lohnstatistischen Angaben mit Fr. 81'029.00 zu bemessen. Dem kann nicht gefolgt werden. So sind weder den RAD-ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. B._____ vom 4. April 2023 oder von Dr. med.