Das Invalideneinkommen setzte sie – mangels aktuellerer statistischer Daten – bei unveränderter Bemessungsgrundlage wiederum per 2021 und unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von nunmehr 45 % auf Fr. 29'395.00 fest. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 30 %, welcher nach wie vor keinen Rentenanspruch begründete (VB 66, S. 3).