106 /106.8 ein Invalideneinkommen von Fr. 65'322.00 an. Das Valideneinkommen bemass sie gestützt auf die bisherige Tätigkeit als Zimmermann anhand der Angaben im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers mit Fr. 42'000.00. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 0 %. Für die Zeit ab November 2022 ging die Beschwerdegegnerin nach wie vor von einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.00 aus. Das Invalideneinkommen setzte sie – mangels aktuellerer statistischer Daten – bei unveränderter Bemessungsgrundlage wiederum per 2021 und unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von nunmehr 45 % auf Fr. 29'395.00 fest.