29 Abs. 1 IVG). Ebenfalls zu Recht nicht in Frage steht, dass die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands per November 2022 mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 45 % grundsätzlich als eine – die Neufestsetzung des Invaliditätsgrads bedingende – erhebliche Veränderung des massgebenden Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in seiner ab dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung in Frage kommt.