Dies gibt mit Blick auf die (medizinischen) Akten denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Gestützt auf diesen Sachverhalt gehen die Parteien bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Juni 2020 und einer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. November 2020 (VB 2) zu Recht davon aus, dass ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens im Juni 2021 entstehen konnte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c und Art. 29 Abs. 1 IVG).