3. In sachverhaltlicher Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermann bereits zufolge der rechtsseitigen Schulterproblematik ab dem 23. Juni 2020 (vgl. die Aktennotiz vom 20. November 2020 in VB 4) nicht mehr arbeitsfähig ist. Vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird zudem nicht in Frage gestellt, dass in einer angepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten sowie ohne schweres Heben und Tragen bis Oktober 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. zum Ganzen die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. C.__