Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer Invaliditätsgradberechnung sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung habe er bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 68 % Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. April 2023 zu Recht verneint hat.