_, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) sowie für Gynäkologie und Geburtshilfe (D), vom 23. Mai 2022 (VB 51) und vom 24. September 2021 (VB 37) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann seit dem 23. Juni 2020 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe bis Oktober 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden und bestehe seit November 2022 eine solche von 45 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ab dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs im Juni 2021 und von 30 % ab November 2022 bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 66).