3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigela- -3- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen.