2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 6. April 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab 1. Februar 2023 eine Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 68 % zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.