Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und hielt mehrfach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 3. November 2022 Einwände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin abermals Rücksprache mit dem RAD und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 6. April 2023 einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers.