Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.212 / sb / fi Art. 158 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Vorsitzende Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Helvetia Versicherungen, Zentraler Posteingang, Postfach, 8010 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 6. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer war als Inhaber und Geschäftsfüh- rer einer Zimmerei tätig, als er sich am 17. November 2020 wegen Schul- terbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Mit einer weiteren Anmeldung vom 17. Februar 2022 machte der Beschwerdeführer ferner eine Verschlechterung seines psy- chischen Gesundheitszustands geltend ("ADHS, Depressionen wiederkeh- rend"). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und hielt mehrfach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ehe sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2022 die Abweisung des Leistungsbegeh- rens betreffend Invalidenrente in Aussicht stellte. Nachdem der Beschwer- deführer dagegen am 3. November 2022 Einwände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin abermals Rücksprache mit dem RAD und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 6. April 2023 einen Invalidenrentenan- spruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 6. April 2023 sei aufzuheben und es sei dem Be- schwerdeführer spätestens ab 1. Februar 2023 eine Rente der Invaliden- versicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 68 % zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein un- entgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigela- -3- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Oktober 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 6. April 2023 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. med. B._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 65) und Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) sowie für Gynäkologie und Geburtshilfe (D), vom 23. Mai 2022 (VB 51) und vom 24. September 2021 (VB 37) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann seit dem 23. Juni 2020 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe bis Oktober 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden und bestehe seit November 2022 eine solche von 45 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ab dem frühestmöglichen Anspruchsbeginn zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs im Juni 2021 und von 30 % ab November 2022 bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 66). Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Be- schwerdegegnerin habe bei ihrer Invaliditätsgradberechnung sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung habe er bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 68 % Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. April 2023 zu Recht verneint hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche An- sprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Be- stimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- -4- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 ist demnach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage und für Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3. In sachverhaltlicher Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten und zuletzt aus- geübten Tätigkeit als Zimmermann bereits zufolge der rechtsseitigen Schulterproblematik ab dem 23. Juni 2020 (vgl. die Aktennotiz vom 20. No- vember 2020 in VB 4) nicht mehr arbeitsfähig ist. Vom anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer wird zudem nicht in Frage gestellt, dass in einer an- gepassten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten sowie ohne schweres Heben und Tragen bis Oktober 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. zum Ganzen die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 23. Mai 2022 in VB 51 und vom 24. September 2021 in VB 37), welche sich im No- vember 2022 infolge psychischer Probleme bei aus somatischer Sicht un- verändertem Gesundheitszustand auf eine Arbeitsfähigkeit von 45 % in einer angepassten Tätigkeit mit einem wohlwollenden Arbeitsklima mit Un- terstützung und Mediation im Konfliktfall sowie ohne hohe Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit, Flexibilität und Selbständigkeit und mit eher wenig Kontakt zu anderen Menschen reduzierte (vgl. hierzu die Stellung- nahme von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 4. April 2023 in VB 65). Dies gibt mit Blick auf die (medizinischen) Akten denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Gestützt auf diesen Sachverhalt gehen die Parteien bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Juni 2020 und einer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. November 2020 (VB 2) zu Recht davon aus, dass ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens im Juni 2021 entstehen konnte (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c und Art. 29 Abs. 1 IVG). Ebenfalls zu Recht nicht in Frage steht, dass die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands per November 2022 mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 45 % grundsätzlich als eine – die Neufestsetzung des Invaliditätsgrads bedingende – erhebliche Veränderung des massgebenden Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in seiner ab dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung in Frage kommt. 4. 4.1. In ihrer Verfügung vom 6. April 2023 nahm die Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns bei Ablauf des Warte- jahres im Juni 2021 gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen -5- Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statis- tik (BFS), Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, und unter Be- rücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 von 106 /106.8 ein Invalideneinkommen von Fr. 65'322.00 an. Das Valideneinkom- men bemass sie gestützt auf die bisherige Tätigkeit als Zimmermann an- hand der Angaben im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers mit Fr. 42'000.00. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 0 %. Für die Zeit ab November 2022 ging die Beschwerdegegnerin nach wie vor von einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.00 aus. Das Invalideneinkommen setzte sie – mangels aktuelle- rer statistischer Daten – bei unveränderter Bemessungsgrundlage wiede- rum per 2021 und unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von nun- mehr 45 % auf Fr. 29'395.00 fest. Ausgehend von diesen Vergleichsein- kommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 30 %, welcher nach wie vor keinen Rentenanspruch begründete (VB 66, S. 3). 4.2. Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Validenein- kommens von Fr. 42'000.00 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dieses stimme zwar mit dem tatsächlich in den Jahren 2014 bis 2018 erwirtschafteten Einkommen überein, sei jedoch aus gesundheitli- chen Gründen klar unterdurchschnittlich ausgefallen. Das Valideneinkom- men sei daher (per 2022) ausgehend von lohnstatistischen Angaben mit Fr. 81'029.00 zu bemessen. Dem kann nicht gefolgt werden. So sind weder den RAD-ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. B._____ vom 4. April 2023 oder von Dr. med. C._____ vom 23. Mai 2022 und vom 24. September 2021 noch den weiteren medizinischen Akten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Jahr 2020 aus gesundheitlichen Gründen in der Berufsausübung eingeschränkt gewesen wäre und daher ein lediglich unterdurchschnittliches Einkommen hätte erwirtschaften können. Eigene diesbezügliche laienhafte medizinische Würdigungen des Beschwerdeführers sind mangels Relevanz nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3, 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 und 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Aus dem Auszug aus dem IK des Beschwerdeführers geht weiter hervor, dass dieser in den Jahren 2014 bis 2018 jeweils einen Lohn von Fr. 42'000.00 bezog und auch in den Jahren davor mit seiner im Jahr 2008 aufgenommenen Tätigkeit als Inhaber und Geschäftsführer einer Zimmerei (vgl. dazu VB 43) kein wesentlich höheres Einkommen erwirtschaftet hatte (vgl. VB 15, S. 4). Der Beschwerdeführer hat sich demnach – ohne dass seine Arbeitsfähigkeit (bereits) beeinträchtigt gewesen wäre – über viele Jahre mit einem bescheidenen Einkommen begnügt. Es ist folglich dieser – anhand der Einträge im IK zu bemessende – Verdienst für die Festlegung -6- des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entschädigte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (vgl. statt vieler BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64 f. und 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 sowie SVR 2023 IV Nr. 40 S. 135, 8C_396/2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen unter anderem auf SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.6.2), zumal nach dem Dargelegten gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine wenig einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entschädigte andere Tätigkeit angenommen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2.2). Aus dem gleichen Grund fällt auch die vom Beschwerdeführer eventualiter geforderte Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. dazu statt vieler BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325), welche das Bundesgericht bei Selbständigerwerbenden zudem grundsätzlich ablehnt, ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 135 V 58 E. 3.4.7 S. 65). An diesen Grundsätzen haben auch die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen betreffend WEIV nichts geändert (vgl. insb. Art. 26 Abs. 3 lit. b IVV). Dass der Be- schwerdeführer seine Tätigkeit als Inhaber und Geschäftsführer einer Zim- merei im Herbst 2021 aufgegeben hat (vgl. die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers gegenüber seinen behandelnden Ärzten in VB 56, S. 1, und VB 50, S. 10), vermag daran nichts zu ändern. Diese Tätigkeits- aufgabe erfolgte nach dem Dargelegten jedenfalls offenkundig aus gesund- heitlichen Gründen, bestand für diese angestammte Tätigkeit zum Zeit- punkt deren Aufgabe doch bereits seit geraumer Zeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 486/99 vom 28. August 2000 E. 3b e contrario). 4.3. Die Festsetzung des Invalideneinkommens anhand lohnstatistischer Anga- ben auf Fr. 65'322.00 per 2021 wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt mit Blick auf die Akten und die Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) sowie die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung für den jeweiligen Berechnungszeitpunkt ak- tuellsten statistischen Grundlagen (vgl. hierzu BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 und SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2 sowie SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1) auch grundsätzlich zu keinerlei Wei- terungen Anlass. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewäh- ren. Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Selbst bei Gewährung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % für die Zeit bis 31. Dezember 2021 (vgl. dazu statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 und 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.) respektiv von 10 % für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in seiner seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) resultiert unter unumstrittener Anwen- -7- dung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei einem In- valideneinkommen von Fr. 48'991.50 (75 % von Fr. 65'322.00) respektive Fr. 26'455.50 (90 % von Fr. 29'395.00), einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.00 und somit einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 0 % ([Fr. 42'000.00 - Fr. 48'991.50] ÷ Fr. 42'000.00 x 100) respektive 37 % ([Fr. 42'000.00 - Fr. 26'455.50] ÷ Fr. 42'000.00 x 100) kein Rentenan- spruch (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Daran würde selbst eine Anpassung des Valideneinkommens an die Nominallohnentwicklung der Jahre 2018 bis 2021 von 105.7/103.8 (vgl. Tabelle T1.1.10 des Schweizerischen Lohnindex des BFS mit Basis 2010, Nominallohnindex, Männer, Abschnitt F ["Bauge- werbe/Bau"], Jahre 2018 und 2021) nichts ändern, weshalb auf diesbezüg- liche Weiterungen zu verzichten ist. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass zu keinem Zeitpunkt ein Invali- ditätsgrad von 40 % oder mehr vorlag, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. -8- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner