1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. März 2023 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für die linksseitigen Schulterbeschwerden über den 31. Oktober 2022 hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten