daher – dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend – dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid in dem Sinne abzuändern ist, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden über den 31. Oktober 2022 hinaus zur Leistung von vorübergehenden Leistungen zu verpflichten ist. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: