3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Beurteilung von med. pract. B._____ vom 18. Januar 2023. Dieser ging betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden davon aus, anhand der widersprüchlichen klinischen und radiologischen Befunde sowie aufgrund der bildgebenden Diagnostik könnten frische traumatische strukturelle objektivierbare Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die multiplen degenerativen Veränderungen an der linken Schulter seien als Zufallsbefund zu werten (VB 98/6 f.).