wogegen der Beschwerdeführer weder in seiner Einsprache (VB 99) noch in der vorliegenden Beschwerde inhaltlich etwas einwendet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) respektive die Ausrichtung diesbezüglicher Versicherungsleistungen begehrt, was angesichts der überzeugenden Schlussfolgerungen von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, in dessen Stellungnahme vom 18. Januar 2023 (VB 98/8 ff.) ohne Weiteres einleuchtet. Zusätzlich hatte die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (Beilage 4 zur Vernehmlassung) über die Folgen des fraglichen, früheren Unfalls vom 29. September 2020 befunden (Invalidenrente und Integritätsentschädigung).