2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2023, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid hinsichtlich der Leistungseinstellung für die Schulterbeschwerden links per 31. Oktober 2022 aufzuheben sei und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2022 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen habe. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen mit Einspracheentscheid vom 20. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 116) zu Recht per 31. Oktober 2023 eingestellt hat.