2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 20.03.2023 aufzuheben, die Kausalität zu bejahen, der Sachverhalt medizinisch näher abzuklären und sodann seien dem Beschwerdeführer Versicherungsleistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. – unter Entschädigungsfolge –"