Weitere Abklärungen sind zudem notwendig betreffend Grösse des Schlafzimmers, Durchführung der Pflege sowie in Bezug auf die I. GmbH, deren Tätigkeit und Nutzung der in Frage stehenden Räumlichkeiten. Zusammenfassend erweisen sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).