einem anderen Stockwerk als seine Eltern zu schlafen; andererseits muss beurteilt werden, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, durch die Benutzung der Hebebühne der (allfälligen) Witterung ausgesetzt zu sein. Aus fachtechnischer Sicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei Benutzung der Hebebühne tatsächlich der Witterung ausgesetzt wäre und ob der Umbau des Reduits und des Gäste-WC umsetzbar ist. Weitere Abklärungen sind zudem notwendig betreffend Grösse des Schlafzimmers, Durchführung der Pflege sowie in Bezug auf die I. GmbH, deren Tätigkeit und Nutzung der in Frage stehenden Räumlichkeiten.