Wie aufgezeigt reicht die Stellungnahme des Rechtsdienstes diesbezüglich nicht aus. Zudem hat dieser es unterlassen, sich mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Auch die Stellungnahmen des RAD, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, auf einem anderen Stockwerk als seine Eltern zu schlafen, sind nicht beweiskräftig, zumal sie nicht in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben wurden und insb. in Bezug auf die Epilepsie nicht umfassend sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Aus medizinischer Sicht muss einerseits beurteilt werden, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, auf - 15 -