bedingte, womit die Nichtübernahme der Kosten des Rückbaus gesetzeskonform ist. 6.4. Aufgrund der im Abklärungsbericht der SAHB vom 3. Mai 2022 nicht berücksichtigten Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.3.1.) sowie der Tatsache, dass der Einwand des Beschwerdeführers vom 24. August 2022 inkl. Beilagen (Bericht der Stiftung H. von August 2022 und fachtechnische Beurteilung der FHB vom 25. Juli 2022) dem SAHB nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurde, kann darauf nicht ohne weitere Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten durch eine Fachperson abgestellt werden. Wie aufgezeigt reicht die Stellungnahme des Rechtsdienstes diesbezüglich nicht aus.