Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erwägung 2.c.aa des Urteils des EVG I 389/99 vom 15. Dezember 2000 betrifft demgegenüber die Kosten für die erforderliche Beseitigung der vorhandenen baulichen Hindernisse für einen Treppen-Geländerlift sowie die notwendigen baulichen Anpassungen und nicht die Rückbaute des Geländerlifts oder die Wiederherstellung der baulichen Situation (vgl. Beschwerde S. 14). Die Rückbaukosten für die Hebebühne und den Treppenlift sind im vorliegenden Fall entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht behinderungsbedingt (Beschwerde S. 13), da der Rückbau an sich berufliche, familiäre oder persönliche Gründe hat und nicht invaliditäts-