Bei der Installation von Hilfsmitteln und invaliditätsbedingten baulichen Anpassungsarbeiten in einer Wohnung einerseits und der späteren Entfernung der Hilfsmittel und der Wiederherstellung des früheren baulichen Zustandes andererseits handle es sich nicht um eine Gesamtleistung. Erfolge die spätere Entfernung von Hilfsmitteln und das Rückgängigmachen baulicher Veränderungen im Hinblick auf einen durch berufliche, familiäre oder persönliche Gründe motivierten Wohnungswechsel, erfolge er damit durch einen Umstand, der nicht unmittelbar oder direkt durch die Invalidität bedingt sei (ZAK 1986, S. 336 ff.; vgl. Urteil des EVG I 788/03 vom 16. Dezember 2004 E. 3 f.;