(EVG) vom 3. Februar 1986. Darin beurteilte dieses die durch einen Wohnungswechsel bedingte Entfernung von Hilfsmitteln bzw. das Rückgängigmachen von baulichen Massnahmen, was unter keine der in der HVI-Liste aufgezählten Kategorien subsumiert werden könne. Bei der Installation von Hilfsmitteln und invaliditätsbedingten baulichen Anpassungsarbeiten in einer Wohnung einerseits und der späteren Entfernung der Hilfsmittel und der Wiederherstellung des früheren baulichen Zustandes andererseits handle es sich nicht um eine Gesamtleistung.