Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung sodann fest, bei "Treppenliften, Deckenliften und Hebebühnen könn[t]en die Kosten für die Wiederinstandstellung durch die Invalidenversicherung finanziert werden" (VB 639 S. 3). In der Kostenaufstellung der SAHB wurden weder Kosten für Rückbauten noch für Wiederinstandstellungen berücksichtigt (vgl. VB 576 S. 6 f., 26).