Gemäss Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 29. November 2022 könnten bei Eigenheimen Kosten für Rückbauten nicht übernommen werden. Erfordere die Abgabe eines Hilfsmittels besondere Installationen, die den Zustand der Wohnung veränderten, so gingen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu Lasten der versicherten Person. Lediglich die Kosten für den Rückbau der Hebebühne werde durch die IV-Stelle finanziert (VB 638 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung sodann fest, bei "Treppenliften, Deckenliften und Hebebühnen könn[t]en die Kosten für die Wiederinstandstellung durch die Invalidenversicherung finanziert werden" (VB 639 S. 3).