6.3.6. Der Beschwerdeführer machte im Einwand vom 24. August 2022 geltend, beim Einbau einer Hebebühne – im Gegensatz zu einem Vertikallift – seien auch die Kosten für einen Rückbau einzuberechnen für den Fall, dass er ausziehe oder das Haus verkauft werde. In diesem Falle müsse der Abbau der Hebebühne mit Wiederinstandstellung des Gartens/Mauer und des Reduits erfolgen, womit die vorgeschlagene Variante deutlich teurer sei als der Einbau eines Vertikallifts (VB 616 S. 2). Gemäss Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 29. November 2022 könnten bei Eigenheimen Kosten für Rückbauten nicht übernommen werden.