Auch Prof. Dr. med. F., Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, sehe nicht vor, dass die Eltern im Zimmer des Beschwerdeführers oder in der Nähe schlafen müssten (VB 638 S. 3). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich Prof. Dr. med. F. lediglich betreffend gastroösophageale Refluxerkrankung zur Zumutbarkeit dieser Lösung äusserte, nicht aber betreffend Epilepsie (VB 561 S. 3). Der Rechtsdienst verwies überdies auf die Stellungnahmen des RAD. Dieser beurteilte aus medizinischer Sicht, ob es notwendig sei, dass der Beschwerdeführer auf derselben Etage wie die Eltern schlafe. Gemäss Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E. vom 24. November 2021 gebe es aus neuropädiatrischer Sicht