Die I. GmbH ist eine juristische Person und stellt damit eine Drittperson dar, welche die Einschränkung in Bezug auf ihre Räumlichkeiten nicht mit Hinweis darauf, dass die Angehörigen gehalten seien, sich im Rahmen des Zumutbaren einzurichten, dulden muss. Hinsichtlich der Beurteilung, ob die von der SAHB vorgeschlagene Variante für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen zumutbar ist, sind überdies die Argumente, das Reduit diene als Vorratskammer für das Essen (Beschwerde S. 12), der Beschwerdeführer werde durch eine Verlegung seines Zimmers ins EG daran gehindert, mit seinem Bruder zu interagieren (VB 521 S. 2), die Mutter des Beschwerde-