In Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit Einwand vom 24. August 2022 geltend gemachten zusätzlichen Kosten wies der Rechtsdienst in seiner Stellungnahme vom 29. November 2022 lediglich darauf hin, dass ein allfälliges Kostengesuch infolge Teuerung zu gegebener Zeit geprüft werde. Zu den zusätzlichen Kosten aufgrund fehlender Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, Reserven sowie Überwindung der Schwelle im Hauseingang äusserte er sich hingegen nicht (VB 616 S. 8 f.). In Bezug auf das Argument, das geplante Schlafzimmer sowie das WC seien Räumlichkeiten der I. GmbH, wies der Rechtsdienst darauf hin, es sei fraglich, wie oft das Gäste-WC tatsächlich von Kunden genutzt werde.