Beschwerde S. 14 f.), äusserte sich der Rechtsdienst nicht und die Beschwerdegegnerin nahm diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vor, was insbesondere aufgrund der häufigen Betreuung durch die Spitex (VB 624, 621 S. 3) unabdingbar gewesen wäre. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit Einwand vom 24. August 2022 geltend gemachten zusätzlichen Kosten wies der Rechtsdienst in seiner Stellungnahme vom 29. November 2022 lediglich darauf hin, dass ein allfälliges Kostengesuch infolge Teuerung zu gegebener Zeit geprüft werde.