6.3.4. Eine Auseinandersetzung mit dem Argument des Beschwerdeführers, durch die Hebebühne sei er der Witterung ausgesetzt, fehlt gänzlich. Aufgrund der Anfälligkeit des Beschwerdeführers, an Infektionen zu erkranken (vgl. VB 529, 569 S. 6, 12, 15, 22, 26 etc.), hätte die Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht beurteilt werden müssen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es nicht zumutbar sei, mit dem nassen Rollstuhl durch das Wohnzimmer zu fahren, und dass die Spitex Schnee schaufeln müsste (VB 529 S. 1; 616 S. 7;